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Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz (BFSG)


Viele Fragen werden zum BFSG Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz gestellt. Ich möchte versuchen, ein paar davon zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass ich kein Jurist bin und daher keine verbindlichen Aussagen machen und schon gar keine speziellen Fragen beantworten kann. Ich befürchte, dass viele Fragen erst weit nach dem 28. Juni 2025 befriedigend beantwortet sein werden oder sich durch gängige Praxis von selbst beantworten werden.
Noch eine Korrektur zum Podcast. Ich hatte gesagt, dass keine Abmahnwelle durch das bFSG zu berüchten sei. Das stimmt tatsächlich, weil alle Beschwerden über die Marktüberwachung laufen werden. Allerdings sind Abmahnungen durch das Wettbewerbsrecht möglich und sogar wahrscheinlich. Aktuell ist die Einschätzung, dass keine Abmahnwelle wie bei der DSGVO zu befürchten ist, aber das bleibt abzuwarten.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Barrierefreiheits-Direktive (EU) 2019/882 oder European Accessibility Act) in nationales Recht um. Es verpflichtet private Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt bei Produkten für:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Dienstleistungserbringer
  • Bei Produkten betroffen sind:

  • Computer, Tablets, Smartphones und Router für Internet-Verbindungen
  • eBook-Reader
  • ab 2040 einige Selbstbedienungs-Terminals wie Geldautomaten
  • Bei Dienstleistungen betroffen sind

  • Services, die zu einem Vertragsabschluss mit einer Privat-Person führen: Dazu gehört eCommerce, Versicherungsverträge und Ähnliches. Wenn kein Vertrag mit einer Privatperson geschlossen wird, etwa bei einem reinen preis-Vergleichgilt das BFSG nicht. B2B ist vollständig ausgeschlossen.
  • eBooks
  • Bank-Dienstleistungen für Privat-Personen
  • Eine klare Trennung zwischen B2B und B2C ist in der Praxis nicht immer möglich. Wenn eindeutig nur Businesskunden angesprochen werden, ist die Situation einfach. Wenn B2B und B2C angesprochen sein könnten, muss das Angebot barrierefrei sein.

    Wer ist vom BFSG ausgenommen?

    Die folgenden Ausnahmen gibt es:

  • Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gelten Ausnahmen, sofern sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro haben oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen. Bieten Kleinstunternehmen jedoch Produkte an, greift diese Ausnahmeregelung nicht.
  • Wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure bedeuten würde.
  • Nicht betroffen sind:

  • B2B-Webseiten und Online-Shops
  • Karriereseiten und Bewerbungsportale, da diese nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen
  • Intern genutzte Software ist gar nicht vom BFSG erfasst, kann aber zum Beispiel vom Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz erfasst sein.
  • Unterschiede zwischen BITV und BFSG

    Geltungsbereich: Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit von Webangeboten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Das BFSG betrifft Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, welche Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen.
    Anforderungen: Die BITV legt zusätzliche, über die WCAG hinausgehende Anforderungen fest, z. B. Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache nach § 4 BITV. Das BFSG hingegen verweist auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG verweist.
    Barrierefreiheitserklärung: Eine „Barrierefreiheitserklärung“ nach § 7 BITV ist nicht geeignet, um die Anforderungen der WCAG zu erfüllen und ist im Kontext des BFSG in dieser Form auch nicht vorgesehen. Stattdessen müssen Dienstleistungserbringer Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG erstellen.
    Zielgruppe der Erklärung zur Barrierefreiheit: Die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit finden sich in § 7 der BITV 2.0, gelten jedoch nur für öffentliche Stellen. Gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG müssen Dienstleistungserbringer eine Konforitäts-Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen veröffentlichen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Erklärung finden sich in Anlage 3 zum BFSG.
    Gesetzliche Grundlage: Öffentliche Stellen des Bundes (nach § 12 BGG) sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zur Barrierefreiheit verpflichtet, während das BFSG sich auf Wirtschaftsakteure bezieht.
    Konsequenzen der Nichteinhaltung: Im Falle einer Nichteinhaltung der WCAG-Anforderungen kann im Kontext der BITV eine Barrierefreiheitserklärung mit den nicht erfüllten Punkten auf der Website hinterlegt werden. Im Kontext des BFSG ist dies jedoch nicht ausreichend, da die Anforderungen umfassender sind und auf die Erfüllung der EN 301 549 abzielen.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die BITV 2.0 und das BFSG unterschiedliche Schwerpunkte und Zielgruppen haben. Die BITV 2.0 konzentriert sich auf die Barrierefreiheit öffentlicher Stellen, während das BFSG die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im wirtschaftlichen Bereich regelt. Obwohl beide auf Normen wie die EN 301 549 und WCAG verweisen, gibt es zusätzliche Anforderungen und unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung und Erklärung der Barrierefreiheit.
    Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist nicht mit der Konformitätserklärung aus dem BFSG gleichzusetzen, darauf hat die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit explizit hingewiesen.

    Welche Normen gelten für das BFSG?

    Es wird kein klarer Standard genannt. Vielmehr wird die WCAG durch die Nennung der vier Prinzipien referenziert. Allerdings gehen alle Expertinnen davon aus,dass die EN 301549 maßgeblich ist. Die EN ist ein harmonisierter Standard, der für Software, Dokumente und Hardware klare Anforderungen definiert. Die WCAG kann nur für Software und Dokumente angewendet werden. Digitale Barrierefreiheit ist nach allgemeinem Verständnis erfüllt, wenn harmonisierte Standards beachtet wurden.
    Darüber hinaus werden einige Anforderungen in der Umsetzungsverordnung zum BFSG genannt.
    Weitere Standards für Sprache und Text-Gestaltung sind in Arbeit. Stand heute kann nicht gesagt werden, ob sie bis Juni 2025 fertig sein werden.

    Welche Teile eines Webangebots müssen barrierefrei sein?

    Tatsächlich müssen nur die Teile eines digitalen Angebots barrierefrei sein, die für die transaktion relevant sind, also die komplette Antragsstrecke, die Startseite, die Kontaktseite, die AGB und das Impressum. Der gesamte Rest, so das aktuelle Verständnis, müssen nicht barrierefrei sein, also etwa das Kündigen oder Verwalten einer Versicherungs-Police innerhalb eines Kundenportals. Verstehen muss man das nicht.
    Meines Erachtens sollten Sie trotzdem Barrierefreiheit flächendeckend anstreben. Zum Einen können die Gesetzte ausgedehnt werden. Zum Anderen ist eine Trennung innerhalb eines Angebots zwischen „hier barrierefrei“ und „ab da nicht mehr barrierefrei“ nicht sinnvoll. Oft werden Komponenten flächendeckend verwendet, können ausgetauscht oder aktualisiert werden. Wenn sie teilweise barrierefrei und teilweise nicht barrierefrei sind, schränkt das die Einsatz-Möglichkeiten ein. Last but least ist der gedanke, etwas absichtlich nicht barrierefrei zu machen, weil es nicht im Score ist absurd. Allerdings ist es sinnvoll, die Priorität auf die Komponenten und Inhalte zu legen, die eindeutig vom gesetz erfasst sind.

    Wer überwacht die Einhaltung?

    Überwacht wird die Einhaltung von der Marktüberwachung. Diese wird bundesweit zuständig sein und in Magdeburg angesiedelt sein. Sie ist aktuell im Aufbau. Auch hier bin ich mir relativ sicher, dass sie bis Juni 2025 nicht vollständig arbeitsfähig sein wird.

    Welche Strafen gibt es? und wie wird vorgegangen

    Bei Nichteinhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) können verschiedene Maßnahmen und Strafen verhängt werden. Hier ist ein Überblick über das Verfahren und die möglichen Konsequenzen:

    Verfahren bei Nichteinhaltung:

    1. Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde: Wenn die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, prüft sie den Fall. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, bei dieser Prüfung mitzuwirken. Die Marktüberwachungsbehörde kann eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben prüfen.
    2. Aufforderung zur Herstellung der Konformität: Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zu ergreifen. Der Wirtschaftsakteur hat das Recht, angehört zu werden.
    3. Maßnahmen bei Nichterfüllung: Kommt der Wirtschaftsakteur der Aufforderung nicht nach, kann die Marktüberwachungsbehörde:

  • die Bereitstellung des Produkts auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen
  • die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts anordnen
  • die Einstellung der Dienstleistungserbringung anordnen
  • 4. Verwaltungsrechtsweg: Wirtschaftsakteure können gegen die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen, wenn sie der Meinung sind, dass die Maßnahmen ungerechtfertigt sind.
    5. Bußgelder: Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen kann die Marktüberwachungsbehörde Bußgelder verhängen, um Pflichtverletzungen zu ahnden.

    Mögliche Strafen und Konsequenzen:

  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die Hauptpflichten der Wirtschaftsakteure, beispielsweise wenn ein Hersteller ein Produkt auf den Markt bringt, das nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, können Bußgelder von bis zu
  • 100.000 Euro verhängt werden. § 37 BFSG enthält einen Katalog von Pflichtverstößen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

  • Einschränkung oder Untersagung der Bereitstellung: Die Marktüberwachungsbehörde kann die Bereitstellung eines Produkts auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen.
  • Rücknahme oder Rückruf: Die Marktüberwachungsbehörde kann anordnen, dass ein Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
  • Einstellung der Dienstleistungserbringung: Die Marktüberwachungsbehörde kann die Einstellung der Dienstleistungserbringung anordnen, wenn die Konformität nicht hergestellt wird.
  • Verfahrensrechte für Verbraucher und Verbände: Verbraucher und Verbände haben das Recht, die Marktüberwachungsbehörde aufzufordern, Maßnahmen gegen einen Wirtschaftsakteur zu ergreifen, der die Barrierefreiheitsanforderungen nicht
  • einhält. Sie können auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn die Marktüberwachungsbehörde keine Maßnahmen einleitet.

  • Schlichtungsverfahren: Bei Streitigkeiten über die Barrierefreiheit eines Produkts oder einer Dienstleistung können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren durchführen lassen und die Hinzuziehung der Marktüberwachungsbehörde beantragen.
  • Anerkannte Verbände können ebenfalls einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

    Die Marktüberwachungsbehörden der Länder überwachen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durch die Wirtschaftsakteure. Die Bundesregierung behält das Risiko einer Abmahnwelle zu BFSG-Verstößen im Auge.

    Abmahnwelle durch das BFSG?

    Häufig wird gesagt, dass das BFSG eine Abmahnwelle ähnlich wie die DSGVO auslösen könnte. Nach meinem Wissen ist das auf Basis des BFSG nicht möglich. Es ist keine generelle Klage-Möglichkeit vorgesehen. Der Weg führt über die Marktüberwachung, da ist kein Weg, der für Abmahn-Anwälte gangbar wäre.
    Allerdings könnte das Wettbewerbsrecht eine Möglichkeit sein, dass auch unbeteiligte Dritte wie Abmahnanwälte Klagen einreichen. Es ist noch völlig offen, wie das aussehen könnte. Hier bleibt nur die Empfehlung, so viel wie möglich bis zum 28.6. barrierefrei zu machen und danach einen klaren Fahrplan für weitere Maßnahmen zu haben. Viele Massenabmahner nutzen automatische Prüftools wie Wave, deshalb ist es empfehlenswert, insbesondere die öffentlich ohne Login zugänglichen Seiten so zu optimieren, dass sie keine Feher in Wave und ähnlichen automatischen Prüftools aufweisen.

    Welche Rechte gibt es für Personen und Interessensverbände?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) räumt bestimmten Personengruppen und Interessensverbänden Rechte ein, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Barrierefreiheit.

    Rechte für Verbraucher:

  • Antrag auf Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörde:** Verbraucher können die Marktübe72wachungsbehörde auffordern, Maßnahmen gegen Wirtschaftsakteure zu ergreifen, wenn diese gegen Bestimmungen des BFSG oder der entsprechenden Rechtsverordnung verstoßen und die Verbraucher deswegen ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.
  • Informationen von der Marktüberwachungsbehörde:** Verbraucher haben das Recht, von der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber zu erhalten, ob ein Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen einhält, sowie Einsicht in die diesbezüglichen Beurteilungen des Wirtschaftsakteurs zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörde soll diese Informationen auf Verlangen in einfacher und verständlicher Weise oder in Leichter Sprache erläutern.
  • Kommunikation mit der Marktüberwachungsbehörde:** Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren mit der Marktüberwachungsbehörde in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten dafür trägt die Behörde.
  • Schlichtungsverfahren:** Bei Streitigkeiten über die Barrierefreiheit eines Produkts oder einer Dienstleistung können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren einleiten und die Hinzuziehung der Marktüberwachungsbehörde beantragen.
  • Rechtsbehelfe:** Verbraucher können einen anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung beauftragen, in ihrem Namen Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Marktüberwachungsbehörde einzulegen.
  • Rechte für anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen:

  • Antrag auf Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörde:** Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen gegen einen Wirtschaftsakteur ergreift, wenn dieser gegen Barrierefreiheitsbestimmungen verstößt und der Verstoß den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der Einrichtung berührt.
  • Schlichtungsverfahren:** Auch anerkannte Verbände können einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.
  • Rechtsbehelfe:** Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Marktüberwachungsbehörde einlegen, wenn sie geltend machen, dass eine Bestimmung des BFSG oder der entsprechenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.
  • Gemeinsame Rechte:

  • Verwaltungsgerichtliche Klage:** Verbraucher und qualifizierte Einrichtungen/Verbände können Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn die Marküberwachungsbehörde keine Maßnahmen gegen den Wirtschaftsakteur einleitet.
  • Beteiligung am Schlichtungsverfahren:** Sowohl Verbraucher als auch anerkannte Verbände können bei Streitigkeiten über die Barrierefreiheit eines Produkts oder einer Dienstleistung die Hinzuziehung der Marktüberwachungsbehörde zum Schlichtungsverfahren beantragen. Das Verfahren ist für Wirtschaftsakteure sowie Verbraucher und Verbände kostenfrei.
  • Wie kann die Einhaltung der Barrierefreiheit nachgewiesen werden?

    Um die Einhaltung der Barrierefreiheit nachzuweisen, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, die sich sowohl auf Produkte als auch auf Dienstleistungen beziehen. Hier sind die wichtigsten Punkte, wie die Einhaltung der Barrierefreiheit nachgewiesen werden kann:

    Konformitätsbewertung und -vermutung

  • Die Übereinstimmung von Produkten mit den Barrierefreiheitsanforderungen kann durch die Anwendung harmonisierter Normen oder technischer Spezifikationen nachgewiesen werden. Wenn Produkte oder Dienstleistungen diese Normen erfüllen, wird vermutet, dass sie den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
  • Hersteller können eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, um zu bestätigen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind. Diese Erklärung muss angeben, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Falls Ausnahmen gemäß den §§ 16 oder 17 des BFSG in Anspruch genommen wurden, muss die EU-Konformitätserklärung angeben, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  • Technische Dokumentation

  • Hersteller müssen eine technische Dokumentation erstellen, die es ermöglicht, die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu bewerten. Diese Dokumentation muss eine detaillierte Beschreibung des Produkts sowie eine Auflistung der angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen enthalten.
  • Dienstleistungserbringer müssen ebenfalls Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen erstellen und diese öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen müssen beschreiben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
  • CE-Kennzeichnung

  • Produkte, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Durch Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und er die Verantwortung dafür übernimmt.
  • Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde

  • Die Marktüberwachungsbehörde überwacht die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und kann Produkte sowie Dienstleistungen auf Konformität prüfen.
  • Die Behörde kann auch die vom Wirtschaftsakteur vorgenommene Beurteilung überprüfen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
  • Bewertung der Barrierefreiheit

  • Die Bewertung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen muss sich an den Kriterien der Anlage 4 des BFSG orientieren. Diese Kriterien umfassen einmalige Organisationskosten, laufende Kosten für Produktion und Entwicklung sowie die Netto-Kosten der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.
  • Konkrete Standards und Normen

  • EN 301 549: Diese Norm enthält detaillierte Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Sie umfasst sowohl Web- als auch Non-Web-Dokumente und Software.
  • WCAG (Web Content Accessibility Guidelines): Die WCAG 2.1 werden in der EN 301 549 referenziert und enthalten Erfolgskriterien für die barrierefreie Gestaltung von Webinhalten.
  • Wichtig zu beachten:

  • Regelmäßige Überprüfung: Dienstleistungserbringer müssen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüfen, ob ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
  • Veränderungen berücksichtigen: Änderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und bei den harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen müssen berücksichtigt werden.
  • Durch die Einhaltung dieser Schritte und Richtlinien können Wirtschaftsakteure die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen nachweisen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen des BFSG entsprechen.

    Aus meiner Sicht offene Fragen:

    • Es gibt keine Vorlage für die Konformitätserklärung.
    • Wen betrifft die Übergangsfrist von Dritt-Anbietern?
    • Was heißt Verständlichkeit und Lesbarkeit in dem Kontext?
    • Nicht alle Standards sind veröffentlicht.
    • Der ganze bereich Dokumentation zur Barrierefreiheit, Kapitel 12 in der EN 301549 ist ein Mysterium.